LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2004
18 Sa 311/04
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 54/03

Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 311/04

DRsp Nr. 2004/14650

Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit

1. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu.2. Bestreitet der Arbeitgeber trotz Vorlage einer ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern; das ist der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden.3. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall.

Der am 19.08.1969 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.05.2000 bis zum 30.11.2002 als Betriebsschlosser bei dem Beklagten tätig. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,50 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.