Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall.
Der am 19.08.1969 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.05.2000 bis zum 30.11.2002 als Betriebsschlosser bei dem Beklagten tätig. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,50 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
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