LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2005
9 Sa 327/05
Normen:
EfzG § 3 Abs. 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1971/04

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Vorlage nach Ausspruch der Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers - keine Gleichsetzung von Arbeitsunfähigkeit und Bettlägerigkeit - keine Zweifel aufgrund verwandtschaftlicher Verbindungen zu Mitarbeiterinnen des Arztes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 327/05

DRsp Nr. 2006/1758

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Vorlage nach Ausspruch der Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers - keine Gleichsetzung von Arbeitsunfähigkeit und Bettlägerigkeit - keine Zweifel aufgrund verwandtschaftlicher Verbindungen zu Mitarbeiterinnen des Arztes

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verringert sich nicht bereits dadurch, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem Zeitpunkt vorgelegt wird, zu dem das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist; denn es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich der Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeit deshalb verringert, weil sie nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellt worden ist.2. Hat ein Arbeitgeber trotz vorgelegter Bescheinigung Zweifel am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, kann er dem Arbeitnehmer nachteilige Umstände in den Prozess einführen, für die er allerdings die Darlegungs- und Beweislast trägt; er muss deshalb Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung ergeben.