LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2021
11 Sa 1180/20
Normen:
EFZG § 5; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 31/20

Beweiswert einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEntfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesKeine Auswirkungen der DSGVO auf die in Papierform geführte Personalakte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1180/20

DRsp Nr. 2021/13529

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Auswirkungen der DSGVO auf die in Papierform geführte Personalakte

1.Es wird an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, wonach der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht besteht 2. Datenschutzrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit der DSGVO führen jedenfalls bei in Papierform geführten Personalakte zu keiner Änderung der Rechtslage (entgegen LAG Sachen-Anhalt vom 23.11.2018, 5 Sa 7/17)

Die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzt voraus, dass Tatsachen vorzutragen und ggfs. zu beweisen sind, aus denen sich Schlussfolgerungen auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ziehen lassen. Bloße subjektiv gefärbte Vermutungen reichen nicht aus.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 6 Ca 31/20 - vom 02.10.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 6 Ca 31/20 - vom 02.10.2020 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt zu 57 % die Klägerin, zu 43 % die Beklagte.

4. Die Revision wird bezüglich der Klaganträge zu 2. und 3. (Abmahnungen) zugelassen.