LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2004
18 Sa 1594/03
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 368 ; BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 416 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1749/03

Beweiswert einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1594/03

DRsp Nr. 2004/12079

Beweiswert einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung

»Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 368 ; BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 416 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über Lohn für den Zeitraum 01.04.2003 bis zum 03.05.2003.

Der am 23.11.1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 08.03.2003 bis zum 11.06.2003 bei der Beklagten, die eine Schank- und Speisewirtschaft betreibt, als Koch zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.710,-- EUR beschäftigt.

Am 04.05.2003 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten, dem Zeugen M1xxxxxx J1xxxx. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei diesem Gespräch 1.200,-- EUR an den Kläger ausgezahlt worden sind. Unstreitig hat der Kläger bei diesem Gespräch auf einem Zettel Folgendes auf serbisch niedergelegt:

"Übersetzung aus dem Serbischen ins Deutsche

R3xx habe von M2xxx 1200 EURO erhalten.

den, 04.05.2003"

Eine Unterschrift enthielt dieser Zettel nicht.