LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2018
10 Sa 1628/17
Normen:
BGB § 615; BGB § 296; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; HGB analog § 74c Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 193/16

Beweiswert eines zwei unterschiedliche Eingangsstempel aufweisenden EmpfangsbekenntnisRechte des Arbeitgebers im Annahmeverzuges

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1628/17

DRsp Nr. 2018/14627

Beweiswert eines zwei unterschiedliche Eingangsstempel aufweisenden Empfangsbekenntnis Rechte des Arbeitgebers im Annahmeverzuges

1. Der Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses ist erschüttert, wenn es zwei unterschiedliche Eingangsstempel aufweist. Es ist sodann im Freibeweisverfahren zu klären, wann das Urteil bei dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich eingegangen ist.2. Der Arbeitgeber kann im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses nach § 74c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitnehmer haben, wenn er darlegt oder dies unstreitig ist, dass der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf die Frage eines böswilligen Unterlassens nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 KSchG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Oktober 2017 - 10 Ca 193/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; BGB § 296; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; HGB analog § 74c Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Annahmeverzugslohn nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage.

- - - - - -