LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
4 Sa 678/04
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 985 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2245/03

Beweiswürdigung bei erfolgloser Herausgabeklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 678/04

DRsp Nr. 2005/11906

Beweiswürdigung bei erfolgloser Herausgabeklage

Allein der Umstand, dass es sich bei dem vernommenen Zeugen um den Sohn des Klägers handelt, reicht nicht aus, an der persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln, insbesondere dann nicht, wenn das Gericht diese Umstände in der Entscheidungsfindung bereits berücksichtigt hat.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 985 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen den Beklagten die Einwilligung in die Herausgabe eines Fahrzeuges gegenüber dem Sequester geltend.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich der Beklagte verpflichtet, ein Kraftfahrzeug Smart Cabrio Passion, amtliches Kennzeichen an die Fa. H C als Sequester herauszugeben. Offen blieben in diesem Verfahren Eigentums- und Herausgabeansprüche. Der Beklagte war etwa 8 Jahre lang bis Sommer 2003 Arbeitnehmer im Betrieb des Klägers.

Das streitgegenständliche Fahrzeug Smart wurde von der Firma des Klägers geleast, diese zahlte auch die Leasingraten. Der Leasingvertrag lief im August oder September 2004 aus. Nachdem sich der Beklagte geweigert hat, die Freigabe gegenüber dem Sequester zu erklären, hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Trier Klage auf Zustimmung erhoben.