LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2012
10 SaGa 8/12
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, SGB-II § 18 e, ZPO § 935, ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 8/12

Bewerbungsverfahren; Dringlichkeit; Selbstwiderlegung; Verfügung; einstweilige; Verfügungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 10 SaGa 8/12

DRsp Nr. 2012/23765

Bewerbungsverfahren; Dringlichkeit; Selbstwiderlegung; Verfügung; einstweilige; Verfügungsgrund

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24. April 2012, Az.: 3 Ga 8/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2, SGB-II § 18 e, ZPO § 935, ZPO § 940;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Beklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt mit der Mitbewerberin Z. Y. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 17.04.2012 beim Arbeitsgericht eingegangen; das Hauptsacheverfahren will die Klägerin mit Klageschrift vom 26.09.2012, einen Tag vor dem Berufungstermin, beim Arbeitsgericht eingeleitet haben.

Die 1967 geborene Klägerin ist von Beruf staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist seit Januar 2005 bei dem beklagten Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II, zunächst als Fallmanagerin und nunmehr als Sachbearbeiterin im Bereich Bildung und Teilhabe vollzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist seit April 2011 Vorsitzende des Personalrats und deshalb mit 50% ihrer Arbeitszeit freigestellt. Sie wird nach Entgeltgruppe E 9 TVöD vergütet.