LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2017
L 6 U 152/15
Normen:
BKV Nr. 2301; SGB VII § 56; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 5821/11

Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schwerhörigkeit bei Eintreten einer weiteren Hörminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 6 U 152/15

DRsp Nr. 2017/7549

Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schwerhörigkeit bei Eintreten einer weiteren Hörminderung

1. Eine eingetretene weitere Hörminderung ist ein abgrenzbarer Teil einer Schwerhörigkeit. 2. Das Ausmaß und die Entwicklung einer Hörstörung können einer beruflich lärmbedingten Einwirkung entgegenstehen.

1. Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist; in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. 2. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen. 3. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft.