LAG Berlin - Beschluss vom 09.03.2004
17 Ta (Kost) 6010/04
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 492
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 18403/03

Bewertung eines Hilfsantrages

LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6010/04

DRsp Nr. 2004/5829

Bewertung eines Hilfsantrages

»Der Wert eines durch Vergleich erledigten Hilfsantrages ist nicht nur bei der Festsetzung des Vergleichswertes, sondern auch bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Beklagten auf vorläufige Weiterbeschäftigung in Anspruch genommen. Sie hat ferner für den Fall des Unterliegens die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 55.000,00 EUR begehrt. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich, wobei die Parteien auch eine Regelung über den genannten Hilfsantrag trafen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 11.876,00 EUR und den Vergleichswert auf 67.272,90 EUR festgesetzt, wobei es bei der Festsetzung des Streitwertes den Hilfsantrag unberücksichtigt ließ.

Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am Montag, den 29. Dezember 2003 eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er die Erhöhung des Streitwerts um den Wert des Hilfsantrags fordert.

II.

Die Beschwerde ist begründet.