LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2010
4 Ta 436/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4395/10

Bewertung eines Hilfsantrags auf Endzeugnis im Kündigungsrechtsstreits mit vergleichsweiser Beendigung

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 436/10

DRsp Nr. 2011/9059

Bewertung eines Hilfsantrags auf Endzeugnis im Kündigungsrechtsstreits mit vergleichsweiser Beendigung

1. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, und nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien aus dem Vergleich erlangen; daher ist eine Vergleichsklausel, nach der ein Zeugnis erteilt werden soll, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt, grundsätzlich nicht streitwerterhöhend, weil in der Regel angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung darüber kein Streit besteht. 2. Ist aufgrund eines Klageantrages bereits ein (Zwischen-) Zeugnisanspruch ausdrücklicher Streitgegenstand, ist er mit einem vollen Monatsgehalt zu bewerten; wird neben dem Antrag auf ein Zwischenzeugnis auch der Hilfsantrag angekündigt, für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, und schließen die Parteien einen Vergleich, der das gesamte Verfahren erledigt, ist auch dieser Hilfsantrag auf ein Endzeugnis streitwertmäßig zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 4 GKG). 2

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2010 - 10 Ca4395/10 -abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 9.930,00 - festgesetzt.

Normenkette: