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Der Kläger ist mit der Berechnung der ihm durch Bescheid vom 23. Juli 1987 ab Mai 1987 bewilligten Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nicht einverstanden. Er meint, daß seine Zeit der Schulausbildung vom 8. Mai 1945 bis zum 9. Juli 1947 besser bewertet werden müsse.
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