BSG - Urteil vom 03.03.2009
B 1 A 1/08 R
Normen:
SGB IV § 80 Abs. 1; SGB IV § 81; SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 222; SGB V § 260 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 102, 281
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 95/05

Bewertungsspielraum einer Krankenkasse bei der Entscheidung über eine Vermögensanlage; Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung ausreichender Liquidität der Sozialversicherungsträger

BSG, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen B 1 A 1/08 R

DRsp Nr. 2009/16317

Bewertungsspielraum einer Krankenkasse bei der Entscheidung über eine Vermögensanlage; Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung ausreichender Liquidität der Sozialversicherungsträger

1. Krankenkassen dürfen ohne gesetzliche Erlaubnis keine Kredite am Kapitalmarkt aufnehmen, auch keine sog Kassenverstärkungskredite. 2. Krankenkassen sind vorrangig verpflichtet, ihre Betriebsmittel in einer jederzeit verfügbaren Form und sicher anzulegen, während die Erzielung eines Ertrags demgegenüber nachrangig ist. 3. Anlageformen mit spekulativem Charakter (hier: kreditfinanzierte Anlage) sind den Krankenkassen nicht erlaubt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 80 Abs. 1; SGB IV § 81; SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 222; SGB V § 260 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Aufsichtsklage über die Rechtmäßigkeit einer von der klagenden Ersatzkasse vorgenommenen Festgeldanlage von 100 Mio Euro.