LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2005
7 Ta 26/05
Normen:
ZPO § 115 § 120 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2573/03

Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch bei verzögerter Vorlage von Belegen im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 26/05

DRsp Nr. 2005/11963

Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch bei verzögerter Vorlage von Belegen im Beschwerdeverfahren

Solange der Gesetzgeber keine Sanktionsnorm für die verweigerte Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, ist davon auszugehen, dass das Gesetz allein auf die objektive Hilfsbedürftigkeit einer Partei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abstellt, nicht aber auf ihr Prozessverhalten.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 ;

Gründe:

I.