Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beklagten wenden sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011, mit dem das Arbeitsgericht das von ihnen eingeleitete Prozesskostenhilfeverfahren zur Rechtsverteidigung gegen eine vom Kläger anhängig gemachte Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage für nach § 240 ZPO unterbrochen erklärt hat.
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