LAG Hamm - Beschluss vom 27.10.2011
1 Ta 438/11
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 270/11

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Insolvenzeröffnung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 438/11

DRsp Nr. 2011/21154

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Insolvenzeröffnung

Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei hindert nicht die Entscheidung über den PKH-Antrag der Gegenpartei.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011 – 5 Ca 270/11 – aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagten wenden sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011, mit dem das Arbeitsgericht das von ihnen eingeleitete Prozesskostenhilfeverfahren zur Rechtsverteidigung gegen eine vom Kläger anhängig gemachte Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage für nach § 240 ZPO unterbrochen erklärt hat.