LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2016
3 Ta 92/16
Normen:
ArbGG § 11 a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6752/15

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs neben der Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 92/16

DRsp Nr. 2017/10045

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs neben der Kündigungsschutzklage

Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht, entspricht dies i.d.R. nicht sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen. Entsprechend ist für einen unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag, neben der Kündigungsschutzklage, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe i.d.R. wegen Mutwilligkeit, § 114 ZPO, abzulehnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 -23 Ca 6752/15- wird, soweit ihr nicht durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2016 bereits abgeholfen wurde, auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ArbGG § 11 a; ZPO § 114;

Gründe

I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) jetzt noch gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend einen Weiterbeschäftigungsantrag.