LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2014
2 Ta 533/14
Normen:
§ 114 ZPO;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1605/14

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage bei Anhängigkeit einer Zahlungsklage zwischen denselben ParteienMutwilligkeit der Rechtsverfolgung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 533/14

DRsp Nr. 2015/3902

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage bei Anhängigkeit einer Zahlungsklage zwischen denselben Parteien Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 114 ZPO;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da es die Klage für mutwillig hielt. Der Kläger hatte eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung am 20.08.2014 erhoben wegen einer Kündigung vom 15.08.2014. Gleichzeitig hat er angeregt, den Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit 2 Ca 1472/14, ArbG Krefeld, bei dem über rückständige Löhne und Gehälter gestritten wurde, zu verbinden.