I.
Die Klägerin hat von dem Beklagen, der Student ist und bei ihr geringfügig beschäftigt war, Schadensersatz wegen eines vom Beklagten verursachten Autounfalls in Höhe von 2.148,21 EUR verlangt. Erstmals im Kammertermin am 25.05.2004 hat der anwaltlich vertretene Beklagte, dem die Klageschrift der anwaltlich vertretenen Klägerin - soweit ersichtlich - ohne Belehrung nach § 11 a ArbGG zugestellt worden war, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "angekündigt".
Das Arbeitsgericht hat ihm daraufhin unter Fristsetzung bis zum 27.05.2004, "aufgegeben, unverzüglich einen Prozesskostenhilfeantrag mit entsprechenden Belegen zur Gerichtsakte zu reichen".
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