LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.11.2004
11 Ta 168/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 § 119 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 479/04

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens bei versäumter Unterschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 168/04

DRsp Nr. 2005/2065

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens bei versäumter Unterschrift

1. Liegt bei Abschluss des Verfahrens eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers nebst Belegen vor, fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift, geht dies nicht zu Lasten des Antragstellers. 2. Die fehlende Unterschrift ist ein typisches Versehen, das vorkommen kann und auf das ebenso hinzuweisen ist wie etwa auf das Fehlen einer Anlage zu einer Klageschrift.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 § 119 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat von dem Beklagen, der Student ist und bei ihr geringfügig beschäftigt war, Schadensersatz wegen eines vom Beklagten verursachten Autounfalls in Höhe von 2.148,21 EUR verlangt. Erstmals im Kammertermin am 25.05.2004 hat der anwaltlich vertretene Beklagte, dem die Klageschrift der anwaltlich vertretenen Klägerin - soweit ersichtlich - ohne Belehrung nach § 11 a ArbGG zugestellt worden war, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "angekündigt".

Das Arbeitsgericht hat ihm daraufhin unter Fristsetzung bis zum 27.05.2004, "aufgegeben, unverzüglich einen Prozesskostenhilfeantrag mit entsprechenden Belegen zur Gerichtsakte zu reichen".