1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 2013 - 6 Sa 54/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens in einem Kündigungsschutzprozess.
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