BAG - Beschluss vom 18.11.2013
10 AZB 38/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 115 Nr. 11
ArbRB 2014, 45
AuR 2014, 80
DB 2014, 432
EzA-SD 2013, 16
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 54/13

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Austritt des Klägers aus der rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft

BAG, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZB 38/13

DRsp Nr. 2013/25487

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Austritt des Klägers aus der rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Tritt eine Partei während eines Rechtsstreits aus Gründen, die mit der Prozessführung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in Verbindung stehen, aus der Gewerkschaft aus und nimmt sie damit den Verlust der bisherigen Vertretung in Kauf, scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, wenn nachvollziehbare Gründe für den Gewerkschaftsaustritt fehlen. 2. Eine Verletzung der (negativen) Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. GG Artikel 9 Abs. GG Artikel 9 Absatz 3 GG liegt darin nicht. Was im Fall des Austritts aus anderen Gründen gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 2013 - 6 Sa 54/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens in einem Kündigungsschutzprozess.