LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.09.2013
6 Sa 54/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes; unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Vertrauensverlust und zur Begründung des Gewerkschaftsaustritts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 54/13

DRsp Nr. 2013/24524

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes; unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Vertrauensverlust und zur Begründung des Gewerkschaftsaustritts

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 2. Ist eine Arbeitnehmerin als Partei zwar selbst bedürftig, hat sie jedoch die als Vermögen zu betrachtende Möglichkeit, zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist sie in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird; etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist.