LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.04.2005
7 Ta 60/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 104/05

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur aufgrund vollständiger Unterlagen einschlielich erforderlicher Belege bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 60/05

DRsp Nr. 2005/9513

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur aufgrund vollständiger Unterlagen einschlielich erforderlicher Belege bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens

1. Ein ordnungsgemäßer und einer Bescheidung zugänglicher Antrag auf Prozesskostenhilfe liegt erst dann vor, wenn neben der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die entsprechenden Belege vorgelegt worden sind.2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn weder die Erklärung noch die Belege zur Gerichtsakte gelangt sind, bevor das Verfahren im Gütetermin aufgrund eines Vergleiches seinen Abschluss findet.3. Nach Beendigung des Verfahrens (der Instanz) kommt eine rückwirkende Bewilligung allenfalls dann in Betracht, wenn der Grund für die nachträgliche Entscheidung allein im gerichtlichen Bereich zu sehen ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.