LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2005
5 Ta 123/05
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 1, 4 S. 1, 2 § 124 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 1064/03 - 03.03.2005,

Bewilligung der Prozesskostenhilfe trotz Vorliegens eines Aufhebungsgrundes - Erklärung über Änderung wirtschaftlicher Verhältnisse in der Beschwerdeschrift - nachträgliche Anordnung von Zahlungen statt vollständiger Aufhebung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 123/05

DRsp Nr. 2005/11924

Bewilligung der Prozesskostenhilfe trotz Vorliegens eines Aufhebungsgrundes - Erklärung über Änderung wirtschaftlicher Verhältnisse in der Beschwerdeschrift - nachträgliche Anordnung von Zahlungen statt vollständiger Aufhebung

1. Auch wenn "an sich" einer der Aufhebungsgründe des § 124 ZPO gegeben ist, kann das Gericht je nach Lage des einzelnen Falles an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe festhalten.2. Im Einzelfall kann unter besonderen Umständen die gemäß § 120 Absatz 4 S.2 ZPO abverlangte Erklärung, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, dadurch abgegeben werden, dass in der Beschwerdeschrift geltendgemacht hat, (weiterhin) nicht in der Lage zu sein, für die Kosten der Rechtsverfolgung aufzukommen.3. Die nachträgliche Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Absatz 1 und Abs. 4 S. 1 ZPO hat nach Sinn und Zweck des Prozesskostenhilferechts Vorrang vor der vollständigen Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 1, 4 S. 1, 2 § 124 ;

Gründe:

I.