BSG - Beschluss vom 22.09.2020
B 13 R 54/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 918/18
SG Freiburg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4674/17

Bewilligung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Zeiten einer SchulausbildungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 13 R 54/19 B

DRsp Nr. 2020/16891

Bewilligung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Zeiten einer Schulausbildung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3;

Gründe

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.1.2019 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Zeiten der Schulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 30.4.2019 begründet hat.

II