Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.1.2019 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Zeiten der Schulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
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