LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2016
L 9 KR 463/16 B ER
Normen:
SGB V § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1549/16

Bewilligung einer stationären RehabilitationErfordernis einer vertragsärztlichen Verordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 463/16 B ER

DRsp Nr. 2018/18290

Bewilligung einer stationären Rehabilitation Erfordernis einer vertragsärztlichen Verordnung

1. Nach dem Gesetzeswortlaut und auch nach allgemeinem Verständnis wird eine ärztliche Behandlung von Ärzten erbracht. 2. Hilfeleistungen anderer Personen dürfen nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. 3. Dem Versicherten steht ohne vertragsärztliche Verordnung damit noch kein Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme zu.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2016 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Eilantrag zurückgewiesen.