BSG - Urteil vom 12.09.1990
5 RJ 28/90
Normen:
RVO § 1276 Abs. 1 S. 1, § 1276 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1276 Nr. 2

Bewilligung einer Zeitrente

BSG, Urteil vom 12.09.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 28/90

DRsp Nr. 1998/7953

Bewilligung einer Zeitrente

1. Als "Bewilligung" iS. des § 1276 Abs. 1 S. 1 RVO ist die Zuerkennung der Rente zu verstehen, bei der das Landessozialgericht die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne zeitliche Begrenzung durch das Sozialgericht in eine Rentengewährung auf Zeit nach § 1276 Abs. 1 S. 2 RVO ändert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1276 Abs. 1 S. 1, § 1276 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zusteht und wie lange.

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin hat ihre Ausbildung zur Friseuse nicht abgeschlossen. Von 1958 bis 1966 arbeitete sie nach dreimonatiger Anlernzeit als Montiererin und Löterin. Daran anschließend folgte bis 1980 eine Beschäftigung als Küchenhilfe.

Am 6. Oktober 1982 beantragte die Klägerin, ihr Versichertenrente zu gewähren. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Verwaltungsakt vom 7. September 1984 ein Heilverfahren und lehnte im Bescheid vom 1. Oktober 1984 den Rentenantrag ab, weil für die Dauer des Heilverfahrens Anspruch auf Übergangsgeld und nicht auf Rente bestehe. Übergangsgeld erhielt die Klägerin vom 1. Oktober 1982 bis zum 27. November 1984 (Bescheid vom 18. Dezember 1984).