LSG Sachsen - Beschluss vom 27.08.2018
L 7 AS 705/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 2455/18

Bewilligung eines MietkautionsdarlehensAufteilung bei einer Mehrheit von Mietern

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 705/18 B ER

DRsp Nr. 2018/13348

Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens Aufteilung bei einer Mehrheit von Mietern

Ein Mietkautionsdarlehen ist unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig nur auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juli 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt.

2. Notwendige außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens für die von der Antragstellerin zu 1 angemietete Wohnung in der X ... Landstraße in A ...