1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juli 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt.
2. Notwendige außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens für die von der Antragstellerin zu 1 angemietete Wohnung in der X ... Landstraße in A ...
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