OVG Sachsen - Beschluss vom 26.02.2024
3 A 466/23
Normen:
SGB VIII § 74 Abs. 1; SGB VIII § 74 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1838/20

Bewilligung eines Zuschusses für den Kauf eines Dienstfahrzeugs i.R.d. Förderung der freien Jugendhilfe; Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung i.R.d. verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 3 A 466/23

DRsp Nr. 2024/3452

Bewilligung eines Zuschusses für den Kauf eines Dienstfahrzeugs i.R.d. Förderung der freien Jugendhilfe; Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung i.R.d. verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen

§ 74 Abs. 3 S. 1 SGB VIII sieht vor, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Lediglich für den Fall, dass dessen Ermessen eine Reduzierung auf Null erfährt, ist ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe in Betracht zu ziehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. September 2023 - 4 K 1838/20 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 74 Abs. 1; SGB VIII § 74 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.