I. Die sofortige Beschwerde, die in der als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 21.11.2002 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 zu sehen ist, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 12.11.2002 ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 war aufzuheben, da dieser Beschluss nicht hätte ergehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO für eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002 lagen ersichtlich nicht vor.
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