LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.12.2011
5 Ta 257/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1576/11

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bei Vorlage von Nachweisen im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 257/11

DRsp Nr. 2012/3770

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bei Vorlage von Nachweisen im Beschwerdeverfahren

Eine Ratenzahlungsanordnung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Partei erst im Beschwerdeverfahren Nachweise vorlegt, nach denen die wirtschaftliche Gesamtsituation der Partei eine solche Anordnung ausschließt; die gesetzliche Regelung sieht für derart nachlässiges Verhalten keine Sanktionsnorm vor.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.10.2011 - 7 Ca 1576/11 - insoweit aufgehoben, als dort die Zahlung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 15,00 Euro angeordnet wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118;

Gründe: