BSG - Beschluß vom 29.06.2000
B 11 AL 253/99 B
Normen:
AFG § 152 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 8 AL 416/98 - 30.07.1999,
SG München, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AL 1895/96

Bewilligung von Arbeitslosengeld, Rücknahme, grobe Fahrlässigkeit, Ermessen

BSG, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 253/99 B

DRsp Nr. 2000/7828

Bewilligung von Arbeitslosengeld, Rücknahme, grobe Fahrlässigkeit, Ermessen

1. Der Begünstigte muß nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X die Fehlerhaftigkeit ohne Mühe erkennen können. Das schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die der Bescheid nicht erwähnt, nicht aus. 2. Wenn die Bundesanstalt für Arbeit bei Bösgläubigkeit verpflichtet ist, rechtswidrige Bewilligungen zurückzunehmen, so folgt daraus, daß sie auch dann nicht davon absehen darf, wenn der Erlaß des rechtswidrigen Verwaltungsaktes allein darauf zurückzuführen ist, daß sie Angaben des Begünstigten nicht berücksichtigt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 152 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I