LSG Sachsen - Urteil vom 16.07.2018
L 3 AL 91/14
Normen:
SGB III § 56 Abs. 1; SGB III § 67 Abs. 1; BAföG § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BAföG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 58/13

Bewilligung von BerufsausbildungsbeihilfeErmittlung des anrechenbaren Einkommens von ElternKeine Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen

LSG Sachsen, Urteil vom 16.07.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 91/14

DRsp Nr. 2018/15408

Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Eltern Keine Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen

1. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Eltern und der hierbei zu berücksichtigenden Aufwendungen im Rahmen der Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht auf die tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern sowie der übrigen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG abzustellen.2. Für einen Abzug im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen gibt es keine Rechtsgrundlage.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 56 Abs. 1; SGB III § 67 Abs. 1; BAföG § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BAföG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: