OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2018
12 B 615/18
Normen:
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 838/18

Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form von Wohngruppenunterbringung und beruflicher Eingliederung; Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers als Rehabilitationsträger i.R.e. Antrags auf Teilhabe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 12 B 615/18

DRsp Nr. 2019/6198

Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form von Wohngruppenunterbringung und beruflicher Eingliederung; Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers als Rehabilitationsträger i.R.e. Antrags auf Teilhabe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Auch auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form von Wohngruppenunterbringung und beruflicher Eingliederung zu bewilligen. Das Vorbringen zur Unanwendbarkeit des § 14 SGB IX trifft nicht zu, auf das weitere Vorbringen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 41 SGB VIII kommt es nicht an.

Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 SGB IX für die Entscheidung nicht mehr zuständig ist.