Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des am 2013 verstorbenen I. K. (im Folgenden: Hilfeempfänger).
Nachdem der Hilfeempfänger zunächst in M. im Kreis T. gelebt hatte, zog er zum 1. Juli 2006 nach Q. in das S. -A. -Haus. Diese Einrichtung bietet ausweislich ihres Internetauftritts,
https://www.L. -Q. .de/sucht/S. -A. -haus/angebot-2/,
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