BSG - Beschluss vom 08.02.2024
B 9 SB 33/23 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 109/18
LSG Sachsen, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 3/19

Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem BSG; Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 und Zuerkennung des Merkzeichens G

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 33/23 B

DRsp Nr. 2024/3539

Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem BSG; Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 und Zuerkennung des Merkzeichens G

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K aus L beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 und die Zuerkennung des Merkzeichens G. Diesen Anspruch hat das LSG unter Zuerkennung eines vom Beklagten anerkannten GdB von 30 aufgrund einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse verneint (Urteil vom 26.9.2023).