LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2004
4 Ta 243/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 977/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unerklärlicher Verzögerung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 243/04

DRsp Nr. 2005/6868

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unerklärlicher Verzögerung

Ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne ersichtlichen Grund über ein halbes Jahr unterblieben, ist das Gericht verpflichtet, den Antragsteller entweder darauf hinweisen, dass nach wie vor bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe von seinen früheren tatsächlichen Angaben ausgegangen werden soll, oder die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzufordern, womit sich die Frage einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr stellt.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;

Gründe: