OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2023
12 B 118/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2837/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Inobhutnahme der Töchter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 12 B 118/23

DRsp Nr. 2023/7254

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Inobhutnahme der Töchter

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2023- 19 L 2837/22 - ist wirkungslos, soweit unter dessen Ziffer 2 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und unter Ziffer 3 über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz die Antragstellerin.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42;

Gründe

Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats.

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, weil die Beschwerde aus den nachfolgend unter 2. ausgeführten Erwägungen von vornherein nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.