Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2.Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2023-
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz die Antragstellerin.
Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, weil die Beschwerde aus den nachfolgend unter 2. ausgeführten Erwägungen von vornherein nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
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