OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2023
12 B 218/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 27;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 49/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Inobhutnahme der Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 12 B 218/23

DRsp Nr. 2023/7581

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Inobhutnahme der Tochter

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 27;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Beschwerde ist - jedenfalls - unbegründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.