Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Dezember 2017 - B 3 K 17.250 - und der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 werden aufgehoben.
II.Dem Verwaltungsgericht Bayreuth wird aufgegeben, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für den Besuch der "F...-Fernschule" als selbstbeschaffte Leistung der Jugendhilfe (Eingliederungshilfe).
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