OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2020
12 E 656/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 39; SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3187/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Vollzeitpflege und gegen die Einstellung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes; Anspruch der Pflegeperson aus eigenem Recht bei Inhaberschaft der Personensorge; Eine allgemeine Erlaubnis zur Durchführung von Vollzeitpflege ist gesetzlich nicht vorgesehen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 12 E 656/19

DRsp Nr. 2020/15467

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Vollzeitpflege und gegen die Einstellung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes; Anspruch der Pflegeperson aus eigenem Recht bei Inhaberschaft der Personensorge; Eine allgemeine Erlaubnis zur Durchführung von Vollzeitpflege ist gesetzlich nicht vorgesehen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - geändert:

Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet, soweit ihre Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 8. Mai 2019 und gegen die Einstellung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes für diesen Zeitraum gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 39; SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.