OVG Saarland - Beschluss vom 04.08.2022
2 A 96/22
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 899/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung; Einsicht in die vom Jugendamt geführten Jugendhilfeakten wegen Inobhutnahme der Tochter

OVG Saarland, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 2 A 96/22

DRsp Nr. 2022/11723

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung; Einsicht in die vom Jugendamt geführten Jugendhilfeakten wegen Inobhutnahme der Tochter

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet einen nicht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes müssen zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5. 2022 - 14 LA 174/22 -).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 899/21 - wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

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