LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.08.2005
8 Ta 201/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1137/05

Bewilligungsreife bei der Prozesskostenhilfe erst mit vollständiger Vorlage sämtlicher Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 201/05

DRsp Nr. 2006/1796

Bewilligungsreife bei der Prozesskostenhilfe erst mit vollständiger Vorlage sämtlicher Belege

1. Erst mit der vollständigen Vorlage der Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) tritt die erforderliche Bewilligungsreife ein; das Gericht hat bei seiner Antragsprüfung den dann gegebenen Sach- und Streitstand zu berücksichtigten.2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klagerücknahme bezüglich des geltendgemachten Zahlungsanspruchs längst erfolgt ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den mit der Klage vom 06.04.2005 kumulativ verfolgten Zahlungsanspruch ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das von der Klägerin unter dem 22.04.2005 gestellte Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch, soweit es den mit der Klageerhebung umfassten Gehaltsanspruch für März 2005 betrifft, zurückzuweisen war.