LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2005
9 Ta 193/05
Normen:
ZPO § 117 § 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 634/05

Bewilligungsreife bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 193/05

DRsp Nr. 2005/20042

Bewilligungsreife bei Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist rückwirkend auf den Zeitpunkt zu bewilligen, in dem der Antragsteller nicht nur einen formgerechten Antrag gestellt sondern auch die Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt und entsprechende Belege beigefügt hat.

Normenkette:

ZPO § 117 § 119 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 10.03.2005 eine Kündigungsklage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. beantragt. Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt; die Nachreichung der entsprechenden Angaben des Klägers ist in der Klageschrift angekündigt worden.

Am 27.05.2005 hat der Klägervertreter eine Erklärung des Klägers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

In der Güteverhandlung vom 10.06.2005 hat der Kläger erklärt, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D. sei beendet; anschließend hat er einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.06.2005 ist dem Kläger für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 27.05.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt worden.