BAG - Urteil vom 18.11.2008
9 AZR 815/07
Normen:
GG Art. 70; GG Art. 72; GG Art. 74; AWbG Nordrhein-Westfalen § 1; AWbG Nordrhein-Westfalen § 2; AWbG Nordrhein-Westfalen § 3; AWbG Nordrhein-Westfalen § 4; AWbG Nordrhein-Westfalen § 5; AWbG Nordrhein-Westfalen § 7; AWbG Nordrhein-Westfalen § 9; BGB § 269; SGB IV § 7; ZPO § 256;
Fundstellen:
DB 2009, 632
NZA-RR 2010, 56
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 243/07
ArbG Dortmund, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4876/05

Bezahlte Freistellung von Flugbegleitern im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung nach AWbG NRW; Begriff der beruflichen Weiterbildungsveranstaltung; Begriff und Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach AWbG NRW; Entbehrlichkeit der Vorgriffszusammenfassung

BAG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 815/07

DRsp Nr. 2009/5498

Bezahlte Freistellung von Flugbegleitern im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildung nach AWbG NRW; Begriff der beruflichen Weiterbildungsveranstaltung; Begriff und Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach AWbG NRW; Entbehrlichkeit der Vorgriffszusammenfassung

1. Die Arbeitnehmergruppe der Flugbegleiter gehört zu den Anspruchsberechtigten des § 2 Satz 1 AWbG. Dafür spricht insbesondere der Gesetzeszweck. Gesetzgeberisches Ziel des Anspruchs auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Weiterbildung aus §§ 2, 3 und 7 AWbG ist, die Weiterbildung in zeitlich größerem Rahmen zu ermöglichen, Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen finanziell zu entlasten und sie damit zu motivieren, verstärkt Weiterbildungsbemühungen zu unternehmen. 2. a) Veranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können, wobei es genügt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die der Arbeitnehmer zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann.