LAG Köln - Urteil vom 17.10.2013
7 Sa 380/13
Normen:
§§ 1, 4 ArbZG; § 87 BetrVG; § 106 GewO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5983/12

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei FluggastkontrolleTheorie der WirksamkeitsvoraussetzungBeteiligung des Betriebsrats bei Pausen

LAG Köln, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 380/13

DRsp Nr. 2014/12996

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei Fluggastkontrolle Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Beteiligung des Betriebsrats bei Pausen

Zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen gesetzlichen Pausen im Sinne von § 4 ArbZG zu vergütungspflichtigen Arbeitsunterbrechungen sonstiger Art.

Auch die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führt nicht zu einem Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen, die der Arbeitgeber sonst arbeitsvertraglich nicht schulden würde.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2013 in Sachen20 Ca 5983/12 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,78 € brutto und 3,09 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %.

Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 1, 4 ArbZG; § 87 BetrVG; § 106 GewO;

Tatbestand

a) b) c)