Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2014 in Sachen
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch für den Monat August 2012, welcher davon abhängt, ob die Arbeitszeit, die der Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät verbracht hat (sogenannte Simulatorstunden), als bezahlungswirksame Mehrflugstunden gelten.
Der Kläger steht in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten als Flugzeugführer. Er wird zur Zeit als Flugkapitän beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab 01.07.2011, anwendbar. Dieser Tarifvertrag enthält, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, insbesondere die folgenden Vorschriften:
"II. Einsatz und Freizeit
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1.) 2.)
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