LAG Köln - Urteil vom 09.10.2014
7 Sa 322/14
Normen:
Manteltarifvertrags Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G; GewO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9243/12

Bezahlung von SimulatorstundenBezahlung von Zeiten an FlugübungsgerätAuslegung Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 322/14

DRsp Nr. 2014/17915

Bezahlung von Simulatorstunden Bezahlung von Zeiten an Flugübungsgerät Auslegung Tarifvertrag

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Auslegung des hier anzuwenden Tarifvertrags ergibt, dass angeordnete Simulatorstunden als bezahlungswirksame Mehrflugstunden in Ansatz zu bringen sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2014 in Sachen 19 Ca 9243/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrags Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G; GewO § 108 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch für den Monat August 2012, welcher davon abhängt, ob die Arbeitszeit, die der Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät verbracht hat (sogenannte Simulatorstunden), als bezahlungswirksame Mehrflugstunden gelten.

Der Kläger steht in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten als Flugzeugführer. Er wird zur Zeit als Flugkapitän beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab 01.07.2011, anwendbar. Dieser Tarifvertrag enthält, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, insbesondere die folgenden Vorschriften:

"II. Einsatz und Freizeit

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1.) 2.)