LAG Köln - Urteil vom 09.10.2014
7 Sa 388/14
Normen:
Manteltarifvertrags Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G; GewO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 401/13

Bezahlung von SimulatorstundenBezahlung von Zeiten an FlugübungsgerätAuslegung Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 388/14

DRsp Nr. 2014/17916

Bezahlung von Simulatorstunden Bezahlung von Zeiten an Flugübungsgerät Auslegung Tarifvertrag

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Auslegung des hier anzuwenden Tarifvertrags ergibt, dass angeordnete Simulatorstunden als bezahlungswirksame Mehrflugstunden in Ansatz zu bringen sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2013 in Sachen 20 Ca 401/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrags Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G; GewO § 108 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch für die Monate Juli und Oktober 2012, welcher davon abhängt, ob die Arbeitszeit, die der Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät verbracht hat (sogenannte Simulatorstunden), als bezahlungswirksame Mehrflugstunden gelten.

Der im Jahre 1968 geborene Kläger steht seit dem 01.11.1997 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten als Flugzeugführer. Er wird zur Zeit als Flugkapitän beschäftigt.

1.) 2.)