LAG Thüringen, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 287/16
ArbG Erfurt, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2776/15
Bezeichnung der Parteien in der KlageschriftVorübergehender Beschäftigungsbedarf als BefristungsgrundAbgrenzung zwischen Daueraufgabe und Zusatzaufgabe zur Beurteilung einer Befristung mit Sachgrund
BAG, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 572/17
DRsp Nr. 2019/16342
Bezeichnung der Parteien in der KlageschriftVorübergehender Beschäftigungsbedarf als BefristungsgrundAbgrenzung zwischen Daueraufgabe und Zusatzaufgabe zur Beurteilung einer Befristung mit Sachgrund
Orientierungssätze:1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Übernahme eines zeitlich begrenzten Projekts, für dessen Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, kann einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle begründen. Das setzt voraus, dass es sich bei den im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt (Rn. 21 f.).
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