BAG - Urteil vom 21.08.2019
7 AZR 572/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 182
ArbRB 2020, 5
AuR 2020, 43
BB 2019, 2867
EzA TzBfG § 14 Vorübergehender Bedarf Nr. 3
EzA-SD 2019, 4
NJW 2020, 98
NZA 2019, 1709
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 287/16
ArbG Erfurt, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2776/15

Bezeichnung der Parteien in der KlageschriftVorübergehender Beschäftigungsbedarf als BefristungsgrundAbgrenzung zwischen Daueraufgabe und Zusatzaufgabe zur Beurteilung einer Befristung mit Sachgrund

BAG, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 572/17

DRsp Nr. 2019/16342

Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift Vorübergehender Beschäftigungsbedarf als Befristungsgrund Abgrenzung zwischen Daueraufgabe und Zusatzaufgabe zur Beurteilung einer Befristung mit Sachgrund

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Übernahme eines zeitlich begrenzten Projekts, für dessen Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, kann einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle begründen. Das setzt voraus, dass es sich bei den im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt (Rn. 21 f.).