I. Der als Lungenfacharzt mit der Zusatzbezeichnung "Allergologie" zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die vom beklagten Beschwerdeausschuß festgesetzte Kürzung seines Honorars für die Behandlung von Versicherten der Ersatzkassen im Quartal I/1993 in der Leistungssparte Sonderleistungen um 10 % (2.021,00 DM).
Dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten war ein erster Kürzungsbescheid vorausgegangen, den das Sozialgericht (SG) mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27. Oktober 1995 aufgehoben hatte; zugleich war der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden.
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