BSG - Beschluß vom 28.11.2000
B 6 KA 43/00 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 109/99
SG München, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1616/96

Bezeichnung der Rechtsprechungsabweichung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 28.11.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 43/00 B

DRsp Nr. 2001/3761

Bezeichnung der Rechtsprechungsabweichung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine Rechtsprechungsabweichung ist nur dann gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG "bezeichnet", wenn miteinander unvereinbare Rechtssätze des Berufungsurteils und der höchstrichterlichen Entscheidung iS. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in der Beschwerdebegründung wiedergegeben und einander gegenübergestellt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der als Lungenfacharzt mit der Zusatzbezeichnung "Allergologie" zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die vom beklagten Beschwerdeausschuß festgesetzte Kürzung seines Honorars für die Behandlung von Versicherten der Ersatzkassen im Quartal I/1993 in der Leistungssparte Sonderleistungen um 10 % (2.021,00 DM).

Dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten war ein erster Kürzungsbescheid vorausgegangen, den das Sozialgericht (SG) mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27. Oktober 1995 aufgehoben hatte; zugleich war der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden.