BSG - Beschluss vom 16.12.2010
B 8 SO 12/10 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 110; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 5275/09
SG Freiburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4963/07

Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen B 8 SO 12/10 B

DRsp Nr. 2011/1376

Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat auch zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen. Vor allem in der mündlichen Verhandlung, dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens, ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten daher die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 - L 2 SO 5275/09 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 110; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme nicht gedeckter Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers durch die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.4.2007 bis 31.7.2008.