BSG - Beschluß vom 06.03.2003
B 11 AL 129/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 § 106 § 134 Abs. 2 § 136 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 13 AL 3209/00 - 11.12.2001,
SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 2651/98 - 19.06.2000,

Bezeichnung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 06.03.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 129/02 B

DRsp Nr. 2003/8389

Bezeichnung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Gericht muss nicht auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken oder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geben. 2. Ein Urteil gilt dann als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben sowie der Geschäftsstelle übergeben sind. Für die hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels bedarf es Angaben zum Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 § 106 § 134 Abs. 2 § 136 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine Erstattungsforderung.