BSG - Beschluß vom 15.12.1999
B 9 V 82/99 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - 17.9.1999 - L 8 V 253/96 ,
SG Stuttgart, vom 30.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 V 2932/93

Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichenden rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 15.12.1999 - Aktenzeichen B 9 V 82/99 B

DRsp Nr. 2000/4930

Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichenden rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichenden rechtlichen Gehörs iS. des § 160a Abs. 2 S. 3 ist aufzuzeigen, dass und weshalb es dem Beteiligten nicht gelungen ist, von den gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich Gehör zu verschaffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden. Das ist hier nicht formgerecht geschehen.